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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 04.01.2007
Aktenzeichen: 16 K 354/05
Rechtsgebiete: EStG, AO
Vorschriften:
EStG § 10d | |
AO § 181 Abs. 5 |
Finanzgericht Niedersachsen
Tatbestand:
Der Kläger war an einer P. GmbH beteiligt. Das Amtsgericht Siegburg lehnte mit Beschluss vom 1. August 1995 die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse ab.
Im Rahmen einer vom Kläger im Januar 2001 beim Beklagten eingereichten Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für das Jahr 1997 machte der Kläger im Zusammenhang mit dem Verlust seiner Beteiligung an der GmbH stehende negative Einkünfte im Umfang von 1.015.154 DM geltend. Der Beklagte lehnte eine Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1997 ab. Die dagegen erhobene Klage mit Az: 16 K 186/04 wies der erkennende Senat mit Urteil vom 12. Mai 2005 ab. Dabei vertrat der Senat die Auffassung, dass der Verlust aus der GmbH -Beteiligung spätestens in 1995 verwirklicht gewesen sei. Daran anschließend beantragte der Kläger beim Beklagten nunmehr die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs nach § 10 d EStG auf den 31. Dezember 1995. Dies lehnte der Beklagten mit Hinweis darauf ab, dass eine derartige Feststellung nur dann in Betracht komme, wenn der zu Grunde liegende Einkommensteuerbescheid noch änderbar sei oder erstmalig erlassen werden könne. Für die Einkommensteuer 1995 sei aber bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage.
Der Kläger trägt vor, er habe einen Rechtsanspruch auf Erlass eines Feststellungs-bescheides. Verjährung sei nicht eingetreten. So sei bereits am 16. April 2001 dadurch Ablaufhemmung eingetreten, das seinerzeit geltend gemacht worden sei, dass der eingetretene Verlust aus Gewerbebetrieb bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen sei. Dieser Antrag habe auch Wirkung auf den Veranlagungszeitraum 1995. Bezüglich des beantragten Feststellungsbescheides sei noch keine Feststellungsfrist abgelaufen. Es sei § 181 Abs. 5 AO zu beachten, wonach eine gesonderte Feststellung auch dann noch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist durchzuführen sei, wenn die Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung sei, für die die Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen sei. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Der Kläger wolle den angestrebten Verlust im Ergebnis mit positiven Einkünften aus der Zusammenveranlagung mit seiner jetzigen Ehefrau in späteren Jahren verrechnen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten auf den 31. Dezember 1995 einen verbleibenden Verlustabzug nach § 10 d EStG in Höhe von 1.015.150 DM vorzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei durch das Schreiben seines früheren Steuerberaters vom 16. April 2001 keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO eingetreten. Das genannte Schreiben befasse sich mit der Einspruchseinlegung gegen die Einkommenssteuerfestsetzungen 1997 und 1998 und der Erklärung eines Verlustes aus Gewerbebetrieb für 1997. Ein Antrag auf Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1995 sei hieraus nicht ableitbar. § 181 Abs. 5 AO sei auf den Streitfall nicht anwendbar, weil der Beklagte die Verlustfeststellung nicht pflichtwidrig unterlassen habe, insoweit werde auf die geänderte Gesetzeslage aufgrund des Jahressteuergesetzes 2007 in Artikel 1 Nr. 9, betreffend Neuregelung des § 10 d Abs. 4 EStG verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte.
Dem Gericht hat die beim Beklagten geführte Einkommensteuerakte vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Zutreffend hat es der Beklagte wegen Eintritt der Festsetzungsverjährung abgelehnt eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10 d EStG auf den 31. Dezember 1995 vorzunehmen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass für das Jahr 1995 weder eine Einkommensteuererklärung klägerseits abgegeben worden war, noch der Beklagte eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt hatte. Die Festsetzungsfrist für 1994 begann mangels abgegebener Steuererklärung mit Ablauf des 31. Dezember 1998 und endete folglich nach § 169 Abs. 2 AO mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Damit war der am 24. Juli 2003 gestellte Antrag auf Verlustfeststellung verfristet.
Entgegen dem klägerischen Vorbringen ist vor dem 01.01.2003 kein entsprechender Antrag gestellt worden, der eine Ablaufhemmung bewirken würde. Das Schreiben des ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 16. April 2001 ist auch nicht im Wege der Auslegung als Antrag auf Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1995 zu betrachten. Inhalt ist vielmehr der erklärte Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1997. Nicht einmal ansatzweise ist in dem Schreiben ersichtlich, dass es möglicherweise um die Gegenrechnung von Verlusten aus dem Jahre 1995 geht. Auf das Schreiben, welches sich Bl. 2 in den Steuerakten unter der Heftung "Einsprüche 97 + 98" befindet, verweist das Gericht.
Die eingetretene Verjährung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 181 Abs. 5 AO bedeutungslos. Nach der genannten Vorschrift kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für ein Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wie sie in den Urteilen XI R 33/04 vom 1. März 2006 und XI R 65/05 vom 2. August 2006 zum Ausdruck kommt, könnte angenommen werden, dass die Verlustfeststellung über § 181 Abs. 5 AO dem Grunde nach noch möglich sein müsste. Es ist jedoch zu beachten, dass aufgrund des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 in Artikel 1 Nr. 9 eine Ergänzung des § 10 d Abs. 4 EStG erfolgt ist, die bereits mit Verkündung des Jahressteuergesetzes in Kraft getreten ist. Danach endet die Feststellungsfrist nicht, bevor die Feststellungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat. Im Ergebnis ist mit dem Jahressteuergesetz demnach eine klärende Einschränkung des § 181 Abs. 5 AO erfolgt, wonach der Ablauf der Feststellungsfrist nur dann unbeachtlich wäre, wenn ein pflichtwidriges Verhalten der Finanzbehörde vorläge, das dazu geführt hätte, dass nicht innerhalb der Feststellungsfrist die in Rede stehende gesonderte Feststellung getroffen wäre.
Im Streitfall gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1995 pflichtwidrig unterlassen hätte. Denn erstmals in 2003 hat der Kläger dem Beklagten überhaupt den Sachverhalt unterbreitet, wonach er in 1995 einen Verlust aus der Beteiligung der aufgelösten GmbH gehabt habe. Über den Umfang des Verlustes hat der Kläger bis heute keine nachvollziehbaren Unterlagen vorgelegt. Eine diesbezügliche Steuererklärung hat der Kläger bis heute nicht abgegeben. Ein pflichtwidriges Verhalten der Finanzbehörde ist deshalb nicht erkennbar.
Ist aber die aktuelle Verfahrensnorm des § 181 Abs. 5 AO im Streitfall nicht anwendbar, so verbleibt es bei der eingetretenen Feststellungsverjährung. Mithin ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
Ende der Entscheidung
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